Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
III 2021 150 und 151Entscheid vom 20. Dezember 2021Besetzunglic.iur. Gion Tomaschett, VizepräsidentMonica Huber-Landolt, Richterinlic.iur. Karl Gasser, RichterMLaw Simone Höfliger, a.o. GerichtsschreiberinParteienVerfahren III 2021 150A.________,Beschwerdeführer 1,gesetzlich vertreten durch seine Mutter B.________,und B.________,Beschwerdeführerin 2 (und Beigeladene im Verfahren III 2021 151)alle vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. C.________,sowieVerfahren III 2021 151D.________,Beschwerdeführer 3 (und Beigeladener im Verfahren III 2021 150)gegenKindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)E.________,Vorinstanz,GegenstandKindes- und Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft)Sachverhalt:A.B.________ (geb. __.__.____, nachfolgend Kindsmutter) ist die Mutter von A.________ (geb. __.__.2013). D.________ (geb. __.__.____, nachfolgend Kindsvater) hat am __. ______ 2013 A.________ beim Zivilstandsamt __________ als sein Kind anerkannt. Die Eltern haben am 15. Januar 2015 eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge unterzeichnet (Vi-act. 1.12.3). Auf eine Genehmigung eines abgesprochenen Unterhaltsvertrages durch die KESB E.________ hatten die Eltern damals verzichtet (Vi-act. 1.13).B.Mit Schreiben vom 22. September 2017 an die KESB E.________ teilte der Kindsvater mit, dass er für seinen Sohn einen Besuchs- und Unterhaltsvertrag abschliessen möchte (Vi-act. 2.1). Am 28. Februar 2018 unterzeichneten die Eltern einen Vertrag über den Unterhalt, welcher von der KESB E.________ am 15. März 2018 genehmigt wurde (Vi-act. 2.14).C.Am 23. April 2021 ging bei der KESB E.________ ein Rapport der Kantonspolizei F.________ ein, in welchem die Kindsmutter beschuldigt wird, u.a. Handel mit Betäubungsmitteln, diverse Pakete mit Betäubungsmittel-Inhalt in die Schweiz aus Deutschland eingeführt sowie eine THC-Indooranlage in einer Scheune betrieben zu haben (Vi-act. 3.2). Am 17. Mai 2021 teilte die Kantons-polizei F.________ der KESB E.________ mit, dass die Kindsmutter in Untersuchungshaft genommen worden sei; A.________ sei bei den Grosseltern untergebracht, ebenso die beiden Hunde; es sei unklar, wie lange die Grosseltern A.________ betreuen könnten (Vi-act. 3.4). Gleichentags erkundigte sich die KESB E.________ beim Grossvater von A.________ (mütterlicherseits), welcher die Betreuungssituation von A.________ erläuterte (an welcher auch der Kindsvater und dessen Eltern mithelfen würden; vgl. Vi-act. 3.5).Am 2. Juni 2021 informierte die für A.________ zuständige Schulleiterin die KESB E.________, wonach (u.a.) A.________ ein auffälliges Kind sei; er könne sich nur kurz auf etwas konzentrieren; er benötige eine 1:1-Betreuung; die Kindsmutter lehne den Einsatz von Ritalin ab; es stelle sich die Frage, ob A.________ das richtige Schulsetting aufweise und wie die Kindsmutter in die Pflicht genommen werden könne bzw. wie die Kindsmutter gestärkt werden könne; letztere benötige Unterstützung und ein Controlling (Vi-act. 3.6, S. 1f.).Am 2. Juli 2021 teilte die Schulleiterin mit, dass die Kindsmutter vor 10 Tagen (bzw. gemäss Beschwerde, Ziff. 8, am 9.6.2021) aus der Untersuchungshaft entlassen worden und wieder zuhause sei; der Druck auf A.________ sei gross; er habe gestern und vorgestern wieder eingekotet; er komme auch sehr schmutzig in die Schule und er habe keinen Znüni dabei; darauf aufmerksam gemacht, sei die Kindsmutter ausgerastet, so dass das Gespräch habe abgebrochen werden müssen; die Kindsmutter wirke überfordert (Vi-act. 3.7). Gleichentags wurde die Kindsmutter zu einem Gespräch eingeladen, welches am 6. Juli 2021 bei der KESB E.________ stattfinden konnte. Im Rahmen dieser Besprechung wurde u.a. eine interventionsorientierte Abklärung thematisiert (Vi-act. 3.9). Zudem fand am 14. Juli 2021 noch ein Gespräch mit dem Kindsvater statt (Vi-act. 3.16).Am 20. Juli 2021 meldete die Kantonspolizei F.________ der KESB E.________ unter anderem, dass bei der Kindsmutter im Stall und in der Wohnung LSD in Flüssigform "für A.________ leicht zugänglich herumgelegen" sei, weshalb man sich Sorgen um das Kind mache (Vi-act. 3.21).D.Am 21. Juli 2021 fand bei der KESB E.________ eine gemeinsame Besprechung mit den Eltern und den für kindesschutzrechtliche Massnahmen vorgesehenen Personen (G.________ als Beistandsperson/ H.________ als externe Abklärungsperson) statt (Vi-act. 3.27).Mit Beschluss Nr. IIA/004/35/2021 vom 11. August 2021 hat die KESB E.________ im Dispositiv was folgt festgehalten:Für A.________ sowie dessen gesamtes Familiensystem wird gestützt auf
III 2021 150 und 151
Entscheid vom 20. Dezember 2021
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Monica Huber-Landolt, Richterinlic.iur. Karl Gasser, Richter
MLaw Simone Höfliger, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
Verfahren III 2021 150A.________,Beschwerdeführer 1,gesetzlich vertreten durch seine Mutter B.________,und B.________,Beschwerdeführerin 2 (und Beigeladene im Verfahren III 2021 151)alle vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. C.________,sowieVerfahren III 2021 151D.________,Beschwerdeführer 3 (und Beigeladener im Verfahren III 2021 150)
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)E.________,Vorinstanz,
Gegenstand
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft)
Für A.________ sowie dessen gesamtes Familiensystem wird gestützt auf